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Wohnungseigentumsrecht

Überblick:
Wohnungseigentümergemeinschaft
Wohnungseigentümer

WEG-Verwalter
WEG-Verfahren




Wohnungseigentümergemeinschaft,
Wohnungseigentümer


Der Wohnungseigentümer in der Eigentümergemeinschaft ist nicht nur Eigentümer seiner Wohnung. Er ist zusätzlich zu einem Bruchteil zusammen mit den anderen Wohnungseigentümern Miteigentümer des Gemeinschaftseigentums (Grundstück und Außengebäudeteile etc.) und damit rechtlich fest eingebunden in die Eigentümergemeinschaft.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist seit der WEG- Reform (01.07.2007) als Verband teilrechtsfähig (ähnlich einem Verein), soweit sie bei der Verwaltung ihres gemeinschaftlichen Vermögens am Wirtschafts- und Rechtsverkehr teilnimmt.

Die rechtlich und wirtschaftlich relevanten Regelungen des Zusammenlebens der Eigentümergemeinschaft finden sich im Wohnungseigentumsgesetz und in der notariellen Gemeinschaftsordnung der Eigentümergemeinschaft. Diese Regelungen gelten für jeden Eigentümer der Eigentumswohnanlage, egal, ob er als Erstkäufer vom Bauträger gekauft hat oder als Zweit- oder Drittkäufer Mitglied der Eigentümergemeinschaft wurde.

Im Rahmen dieser Bestimmungen können die Eigentümer in der Eigentümerversammlung Beschlüsse zur Bewirtschaftung und Verwaltung treffen.

Bei der Beschlussfassung als Akt der gemeinsamen Entscheidungsfindung sind verschiedene Formalien zu beachten. Darüber hinaus muss ein Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen und darf die Rechte einzelner überstimmter Eigentümer, die auch an den Beschluss gebunden sind, nicht verletzen.

Änderungen der Gemeinschaftsordnung und bestimmte Abweichungen vom Gesetz können überhaupt nicht durch Beschluss geregelt werden, für sie ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer notwendig. Bestimmte Angelegenheiten können mit einfacher, andere mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden.

Ein Eigentümer, der sich durch eine Beschlussfassung in seinen Rechten verletzt fühlt, kann den Beschluss binnen Monatsfrist beim Amtsgericht anfechten und auf Rechtmäßigkeit überprüfen lassen.




WEG-Verwalter


Wir beraten und vertreten mehr als ein Dutzend WEG-Verwalter als Stammmandanten bzw. die von diesen verwalteten Eigentümergemeinschaften, z. B. zu folgenden Themen:

• Wohngeldabrechnung
• Beschlussanfechtungsklagen
• Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
• Unterbindung unzulässiger Nutzungen, z. B. Gewerbebetrieb in Wohnungen
• Entfernung unzulässiger baulicher Veränderungen, z. B. Balkonverglasungen
• Hausgeldinkasso, ggf. mit Durchsetzung einer Versorgungssperre
• Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Bauträger

Dabei kommen unseren Mandanten vor allem auch die besonderen Erfahrungen von Rechtsanwalt Beyer während seiner mehrjährigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer großen Immobilien-Verwaltungsgesellschaft zugute, in deren Rahmen er u. a. weit über 100 Eigentümerversammlungen und Verwaltungsbeiratssitzungen leitete und somit die Sorgen und Nöte der Verwalter, Verwaltungsbeiräte und Eigentümer aus der Praxis kennt.

Bei uns sprechen Verwalter nicht nur mit ihrem Anwalt, sondern mit einem (ehemaligen) Kollegen.



WEG-Verfahren

Da im Falle eines Rechtsstreits in einer Eigentümergemeinschaft Sieger und Verlierer weiterhin in der Gemeinschaft zusammenbleiben (müssen), versuchen wir stets eine allgemein konsensfähige Lösung zu finden und Rechtsstreite zu vermeiden. Kommt eine gütliche, vorgerichtliche Einigung nicht in Betracht, weil z. B. schon eine Beschlussanfechtung eingereicht wurde, ist es unser Anliegen, die Interessen unserer Mandanten vor dem WEG-Gericht zügig und effizient durchzusetzen.