Der Wohnungseigentümer in der Eigentümergemeinschaft ist nicht nur Eigentümer seiner Wohnung. Er ist zusätzlich zu einem Bruchteil zusammen mit den anderen Wohnungseigentümern Miteigentümer des Gemeinschaftseigentums (Grundstück und Außengebäudeteile etc.) und damit rechtlich fest eingebunden in die Eigentümergemeinschaft.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist seit der WEG- Reform (01.07.2007) als Verband teilrechtsfähig (ähnlich einem Verein), soweit sie bei der Verwaltung ihres gemeinschaftlichen Vermögens am Wirtschafts- und Rechtsverkehr teilnimmt.
Die rechtlich und wirtschaftlich relevanten Regelungen des Zusammenlebens der Eigentümergemeinschaft finden sich im Wohnungseigentumsgesetz und in der notariellen Gemeinschaftsordnung der Eigentümergemeinschaft. Diese Regelungen gelten für jeden Eigentümer der Eigentumswohnanlage, egal, ob er als Erstkäufer vom Bauträger gekauft hat oder als Zweit- oder Drittkäufer Mitglied der Eigentümergemeinschaft wurde.
Im Rahmen dieser Bestimmungen können die Eigentümer in der Eigentümerversammlung Beschlüsse zur Bewirtschaftung und Verwaltung treffen.
Bei der Beschlussfassung als Akt der gemeinsamen Entscheidungsfindung sind verschiedene Formalien zu beachten. Darüber hinaus muss ein Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen und darf die Rechte einzelner überstimmter Eigentümer, die auch an den Beschluss gebunden sind, nicht verletzen.
Änderungen der Gemeinschaftsordnung und bestimmte Abweichungen vom Gesetz können überhaupt nicht durch Beschluss geregelt werden, für sie ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer notwendig. Bestimmte Angelegenheiten können mit einfacher, andere mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden.
Ein Eigentümer, der sich durch eine Beschlussfassung in seinen Rechten verletzt fühlt, kann den Beschluss binnen Monatsfrist beim Amtsgericht anfechten und auf Rechtmäßigkeit überprüfen lassen.
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