Nachdem das Mietrecht neben der gesetzlichen Grundlage wesentlich durch die Rechtsprechung geprägt wird, ist die tatsächliche Rechtslage für den juristischen Laien oft nicht überschaubar. So wurden durch den BGH inzwischen zu dem Problemkreis "Schönheitsreparaturen" richtungsweisende / -ändernde Entscheidungen getroffen, die bei der Abfassung von Wohnraummietverträgen von besonderer Bedeutung sind.
Wir vertreten primär Vermieter und Hausverwalter von Wohnungen und Gewerberäumen.
Darüber hinaus versuchen wir auch beim Gewerbemietvertrag durch die richtige Gestaltung eines individuell angepassten Mietvertrages Ihre Interessen zu wahren. Auch und gerade beim Mietaufhebungsvertrag ist rechtlicher Rat unentbehrlich.
Wir vertreten unsere Mandanten z. B. bei der Durchsetzung folgender Forderungen und Ansprüche:
• Mieterhöhung
• Schadenersatz wegen Beschädigungen am Mietobjekt
(z. B. bei Schimmelbildung wegen falschen Wohnverhaltens)
• Konkurrenzschutzes (im Gewerbemietrecht)
• Eigenbedarfskündigung
• Kündigung z. B. wegen Zahlungsverzugs oder sonstiger
schwerwiegender Pflichtverstöße
• Sonderkündigungsrechts im mitbewohnten Zwei- / Dreifamilienhaus
• Zwangsräumung
• Schönheitsreparaturansprüche
Wir unterstützen Sie auch bei der Abwehr unberechtigter Forderungen Ihres Gegners / Vertragspartners z. B. bei unberechtigt geltend gemachten Mietminderungen.
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